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Terms and conditions

1. Allgemeines

Alle unsere Lieferungen und Leistungen unterliegen vollumfänglich den nachstehenden Bedingungen, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind. Die Leistungen können pauschal oder nach Aufwand verrechnet werden.

2. Offerten

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, haben unsere Offerten eine Gültigkeitsdauer von einem Monat.

Unsere Offerten sind vertraulich zu behandeln.

3. Zahlungskonditionen

3.1. Mehrwertsteuer (MWST)

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wurde, verstehen sich unsere Offerten und Tarifansätze ohne MWST. Auf unseren Rechnungen wird die MWST jeweils auf dem gesamten Rechnungsbetrag bestimmt und anschliessend aufaddiert, um unseren Kunden die Verbuchung des Vorsteuerabzugs zu vereinfachen.

3.2. Bei Verrechnung nach Aufwand

Bei Verrechnung nach Aufwand stellen wir Ihnen monatlich eine Rechnung mit den entsprechenden Belegen zu.

Es gelten die folgenden Tarifansätze:

3.2.1. Arbeitszeit (Support)
Gemäss aktueller Preisliste


3.2.2. Arbeitszeit (Entwicklung)
Gemäss aktueller Preisliste

3.2.3. Reisezeit
Bei mehr als 2 Stunden Reisezeit pro Tag und Mitarbeiter wird für die Zeit der Reise auf den obigen Tarifansätzen ein Rabatt von 30 % gewährt.


3.2.4. Spesen
Unterkunft und Verpflegung - effektiv
Weitere Spesen gemäss aktueller Preisliste

3.2.5. Telefonische Hotline
In Betrieb von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr (Montag bis Freitag) - Kosten gem. Preisliste

3.3. Bei pauschaler Verrechnung

Die Pauschale beinhaltet nur die in der Offerte ausdrücklich formulierten Leistungen. Sollten zusätzliche Leistungen erforderlich sein, so wird der Auftraggeber rechtzeitig darüber informiert. Die Verrechnung dieser zusätzlichen Leistungen erfolgt nach Punkt 3.2., sofern nicht eine neue Pauschale vereinbart wird.

Abhängig von der Projektgrösse stellen wir dem Auftraggeber 2 bis 6 Rechnungen nach dem folgenden Plan:

Kleinprojekte:

1/2 bei Auftragserteilung

1/2 nach Beendigung des Auftrags

Mittelprojekte:

1/3 bei Auftragserteilung

1/3 während des Auftrags nach Orientierung über den Stand der Arbeiten

1/3 nach Beendigung des Auftrags

Grossprojekte:

1/3 bei Auftragserteilung

3 x 1/6 gemäss gemeinsam definierten Meilensteinen

1/6 nach Beendigung des Auftrags

Alle unsere Rechnungen sind innert 30 Tagen rein netto zahlbar.

4. Termine

Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich.

Solche verlängern sich angemessen,
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;

b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;

c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, Austritt massgeblicher Mitarbeiter, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung. Weitere Ansprüche aus Verzögerung sind ausgeschlossen.

5. Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die erbrachten Leistungen selber zu prüfen. Ist ein funktionsfähiges System versprochen, kann der Kunde vom Lieferanten verlangen, dass er ihm die vereinbarten Erfüllungskriterien demonstriert.

Ohne besondere Abrede hat der Kunde allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.

Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und verzögert sich dieses aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ist der Kunde gleichwohl zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.

6. Garantie

Wir gewähren auf alle von uns ausgeführten Arbeiten (Hard-und Software) eine Garantie von 12 Monaten. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Dienstleistungen und Produkte die schriftlich zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Der Kunde ist sich bewusst, dass sich auch bei sorgfältigster Softwareentwicklung und Beratung Fehler einschleichen können, dass der Lieferant deshalb über die schriftlichen Zusicherungen hinaus keine Gewährleistung erbringt, und dass er insbesondere nicht für die vollständige Erreichung aller erhofften Ziele einstehen kann. Unsere Garantie beschränkt sich auf kostenlose Instandstellung des mangelhaften Produktes an unserem Geschäftssitz. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Bei Änderungen oder Reparaturen, die nicht von uns ausgeführt wurden, erlischt jeder Garantieanspruch. Für Geräte oder Baugruppen, die von Fremdfirmen zugekauft wurden, gelten deren Garantiebestimmungen.

7. Weitere Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch grobes Verschulden des Lieferanten oder seiner Hilfspersonen entsteht. Weitere Ansprüche, insbesondere für sogenannte Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

8. Annullierung

Bei Annullierung von Aufträgen seitens des Auftraggebers hat er die bis zum Zeitpunkt der Annullierung angefallenen Auslagen und die allfällig entstehenden Folgekosten für Material, Lohn und Unkosten voll zu übernehmen.

9. Diskretion

Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern.

Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit generelle Erkenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Publikationen zu kommerziellen oder wissenschaftlichen Zwecken, die auf das Projekt Bezug nehmen, benötigen die schriftliche Zustimmung der anderen Partei.

10. Eigentumsvorbehalt

An allen verkauften Produkten behalten wir uns bis zum Eingang des vollen Kaufpreises das Eigentumsrecht vor.

11. Personalabwerbung

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass während der Dauer des Vertrages und während eines Jahres nach Vertragsablauf kein Personal eingestellt werden darf, welches vorgängig bei der anderen Partei bei der Ausführung dieses Vertrages beschäftigt war, es sei denn mit vorgängig schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei zur sofortigen Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 50'000.- pro abgeworbenen Mitarbeiter.

12. Rechtliches

Die Parteien unterwerfen sich für sämtliche Streitigkeiten, die aus Ihrem Vertragsverhältnis entstehen, den ordentlichen Gerichten am Geschäftssitz der ibw ag. ibw ag ist es unbenommen, eine Klage auch am Sitze der Gegenpartei einzuleiten. Wir werden aber jederzeit bestrebt sein, allfällige Differenzen mit unseren Kunden gütlich zu regeln. Für sämtliche Punkte, die weder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch im jeweiligen Werkvertrag geregelt sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweiz. Obligationenrechtes sowie die einschlägigen SIA-Normen. Als anzuwendendes Recht wird Schweizer Recht vereinbart.

ibw ag, 2010